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abdingbar

(= dispositiv) bedeutet, dass von einer gesetzlichen Regelung vertraglich abgewichen werden darf. Gegenstück ist zwingendes unabdingbares Recht. Infolge der Privatautonomie sind fast alle Rechtsnormen im BGB dispositiv, was jedoch z.B. aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit zugunsten der schwächeren Vertragspartei eingeschränkt sein kann (z.B. Beurkundungspflicht für Grundstücke, Schriftform für Bürgschaften).


 

 

 

Abstraktionsprinzip

Grundprinzip des deutschen Zivilrechts, wonach das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) abstrakt, also unabhängig, vom Verfügungsgeschäft (z.B. Eigentumsübertragung) ist. Daher zieht die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nach sich. Das übertragene Eigentum wird nicht automatisch rückübertragen, sondern ist im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln.


 

 

 

Ablaufhemmung

verhindert den Beginn der Verjährung bei nicht voll geschäftsfähigen Personen (§ 210 BGB) oder bei Nachlassansprüchen (§ 211 BGB). Die Verjährung beginnt idR erst 6 Monate nachdem das Hindernis beseitigt ist (zB Eintritt der Volljährigkeit, neuer gesetzlicher Vertreter, Annahme der Erbschaft durch den Erben oder Eröffnung des Nachlasskonkurses).


 

 

 

Abtretung

ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem der Gläubiger einer Forderung die Forderung auf seinen Vertragspartner überträgt (legal definiert in § 398 S. 1 BGB). Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft kann z.B. ein Kaufvertrag oder eine Schenkung sein. Durch die Abtretung wechselt der Gläubiger einer Forderung. Der bisherige Gläubiger wird als Zedent bezeichnet, der neue Gläubiger als Zessionar. Der Zedent verliert das Recht, die Forderung vom Schuldner zu verlangen, der Zessionar erwirbt es. Der Abtretungsvertrag ist formfrei, auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Vertrag beruht. Auch die Abtretung künftiger Forderungen ist möglich. Die abgetretene Forderung muss jedoch so genau bezeichnet sein, dass sie bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.


 

 

 

AGB

Siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

 

 

Alleinbesitz

Hat eine Person alleine die Sachherrschaft, hat sie Alleinbesitz.


 

 

 

Alleineigentum

Siehe Eigentum


 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(kurz AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsabschluss einseitig auferlegt (§ 305 ff. BGB). Um AGB handelt es sich nur, wenn die Parteien die Bedingungen nicht indivuell ausgehandelt haben. Das Recht der AGB bezweckt, eine unangemessene Benachteiligung durch Regeln, die vom dispositiven Recht zu seinen Ungunsten abweichen, zu verhindern und ist damit Teil des Verbraucherschutzes.


 

 

 

Anfechtung

ist ein Gestaltungsrecht, mit dem man einseitig auf einen bestehenden Rechtszustand einwirken und diesen dadurch beseitigen kann. Eine Anfechtung einer Willenserklärung (WE) ist eine einseitige Erklärung, durch die rückwirkend ein Rechtsgeschäft nichtig von Anfang an (ex tunc) wird (§ 142 Abs. 1 BGB). Alle rechtlichen Wirkungen der früheren WE werden dadurch beseitigt. Als Gestaltungsrecht erfordert eine wirksame Anfechtung einen Anfechtungsgrund, eine Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner innerhalb der Anfechtungsfrist. Anfechtungsgrund kann insbesondere sein: Irrtum (§ 119 BGB), arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 S. 1 BGB) und widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 S. 2 BGB). Zu den anfechtungsberechtigenden Irrtümern zählen der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Übermittlungsirrtum und der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften.


 

 

 

Annahmeverzug

(auch Gläubigerverzug genannt) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt (§§ 293 ff. BGB). Die Rechtsfolge des Gläubigerverzuges ist, dass der Schuldner die durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen (z. B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen kann. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen dem Schuldner nicht zu. s. auch Schuldnerverzug.


 

 

 

Anspruch

ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu fordern (so legal definiert in § 194 Abs. 1 BGB). Ein Tun ist jede denkbare Handlung, bspw. Zahlung einer Summe. Ein Unterlassen ist jede denkbare Nichthandlung, z.B. Unterlassen von Wettbewerb, insbesondere auch das Dulden einer Handlung.


 

 

 

Anwartschaft

ist eine rein tatsächliche Aussicht darauf, ein Recht zu erwerben.


 

 

 

Anwartschaftsrecht

ist eine rechtlich geschützte Aussicht auf einen Rechtserwerb. Es ist eine Vorstufe zum späteren Erwerb des Vollrechts. Derjenige, dem das Anwartschaftsrecht zusteht, hat eine berechtigte und konkrete Aussicht darauf, das Recht zu erwerben. Ein Anwartschaftsrecht besteht, sobald von einer gesicherten Rechtsposition gesprochen werden kann, dessen Erstarken zum Vollrecht nur noch vom Eintritt einer Bedingung abhängt. Das Anwartschaftsrecht wird als wesensgleiches Minus zum Vollrecht behandelt und ist daher auch übertragbar, vererblich und verpfändbar. Bsp. Kauf unter Eigentumsvorbehalt, Eintragung einer Auflassungsvormerkung.


 

 

 

Auflassung

ist die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang bei der Übertragung von Grundstückseigentum (§ 873 Abs. 1 BGB). Sie hat vor dem Notar zu erfolgen (§ 925 Abs. 1 BGB). Infolge des Abstraktionsprinzips ist sie vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, dem Grundstückskaufvertrag, unabhängig zu betrachten. Die Auflassung darf nicht unter einer Bedingung oder befristet erfolgen. Mit der Auflassung erlangt der Erwerber eine Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb des Eigentums am Grundstück (Anwartschaftsrecht) bis zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.


 

 

 

Aufrechnung

ist ein Gestaltungsrecht, durch das gegenseitige und gleichartige Forderungen miteinander verrechnet werden, sich also wechselseitig tilgen (§§ 387 ff. BGB). Als Hauptforderung wird die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, bezeichnet und als Gegenforderung wird diejenige des die Aufrechnung Erklärenden.


 

 

 

Aufwendungen

sind freiwillige Vermögenseinbußen im Gegensatz zum Schaden als unfreiwillige Vermögenseinbußen.


 

 

 

Ausfallbürgschaft

besondere Art der Bürgschaft, bei der der Gläubiger nur haftet, wenn der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner und Verwertung sonstiger Sicherheiten einen Ausfall erleidet. Der Einrede der Vorausklage bedarf es deshalb nicht.

 
 

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Basiszins

gesetzlicher Zinssatz, der halbjährlich neu festgelegt wird. Er löste 1999 den vorher geltenden Diskontsatz der Bundesbank ab. Die Berechnung des Basiszinssatzes ist in § 247 BGB geregelt. Nach dem Basiszinssatz sind die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch (§ 104 Absatz 1 Zivilprozessordnung, ZPO) zu berechnen. Die aktuelle Höhe des Basiszinssatzes ist im Internet auf der Homepage der Bundesbank unter www.bundesbank.de zu finden.


 

 

 

Bedingung

ist ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt objektiv ungewiss ist, und von dessen Eintritt eine bestimmte Rechtsfolge abhängt; geregelt in § 158 BGB. Unterschieden werden aufschiebende und auflösende Bedingungen. Eine aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung) liegt vor, wenn die in einem Rechtsgeschäft festgelegte Rechtsfolge erst mit Eintritt eines bestimmten Umstandes eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB). Beispiel Eigentumsvorbehalt. Eine auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) liegt vor, wenn mit Eintritt eines bestimmten Umstandes ein bis dahin bestehendes Recht wieder entfällt (§ 158 Abs. 2 BGB). Beispiel Wiederverheiratungsklausel im Ehevertrag. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind per Gesetz bedingungsfeindlich, d.h. sie dürften nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Beispiel Eheschließung, Kündigung.


 

 

 

Befristung

ist das Verknüpfen einer Rechtsfolge mit dem Eintritt eines sicheren künftigen Ereignisses (§ 163 BGB). Durch die Befristung wird eine bestimmte rechtliche Wirkung zeitlich begrenzt. Anders als bei der Bedingung ist jedoch nicht das "ob" dessen Eintritts unsicher, sondern nur das "wann". Die Unterscheidung auflösend und aufschiebend der Bedingung ist entsprechend anzuwenden.


 

 

 

Besitz

ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 854 - 872 BGB). Anders als das Eigentum ergibt sich aus dem Besitz keine rechtliche Zuordnung, sondern lediglich eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Besitzer und der Sache. Eigentümer ist, wem die Sache gehört, Besitzer ist dagegen grundsätzlich derjenige, der die Sache innehat und tatsächlich nutzen kann (er muss nicht zwingend auch dazu berechtigt sein). Allerdings wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache gesetzlich vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei, was allerdings widerlegt werden kann (§ 1006 BGB). Es werden zahlreiche Formen des Besitzes unterschieden: unmittelbarer Besitz und mittelbarer Besitz, Alleinbesitz und Mitbesitz, Eigenbesitz und Fremdbesitz. Der Besitz ist Voraussetzung für die Entstehung und Übertragung verschiedener dinglicher Rechte, beispielsweise die Übereignung einer beweglichen Sache.


 

 

 

Besitzdiener

hat zwar die tatsächliche Sachherrschaft, übt diese jedoch weisungsgebunden aus, zB Hausangestellte, Fabrikarbeiter. Nur der Vorgesetzte ist Besitzer, der Weisungsgebundene ist Besitzdiener.


 

 

 

Besitzmittler

ist der unmittelbare Besitzer, der die tatsächliche Sachherrschaft hat und mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer - zumeist den Eigentümer – vermittelt (§ 868 BGB); sog. Besitzmittlungsverhältnis. Besitzmittler sind z.B. Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer.


 

 

 

Beweislast

ist die Festlegung darüber, welche der Parteien im Prozess den Beweis für eine Behauptung antreten muss und das Risiko der Nichterweislichkeit trägt. Im Zivilprozess muss jede Partei grundsätzlich den Beweis die für sie günstigen Tatsachen erbringen, soweit die Beweislast nicht gesetzlich abweichend geregelt ist (Beweislastumkehr).


 

 

 

Beweislastumkehr

führt dazu, dass im Zivilprozess entgegen der allgemeinen Regel der Prozessgegner beweisen muss, dass eine für den anderen günstige Tatsache nicht vorliegt. Bsp. § 476 BGB: Vermutung, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Kauf einer Sache durch einen Verbraucher auftreten, bereits bei Kauf (Übergabe) bestanden. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen, wenn er nicht für den Mangel haften will.


 

 

 

Bürgschaft

ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, mit dem sich der Bürge verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber einem Gläubiger zu erfüllen, sofern der Schuldner sie nicht selbst erfüllt (§§ 765 - 778 BGB). Zu seiner Gültigkeit muss der Bürge seine Erklärung schriftlich erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung aus der Bürgschaft ist abhängig (akzessorisch) von der Schuld des (Haupt )Schuldners, d.h. dass sich der Umfang nach der Hauptschuld richtet, dass auch der Bürge die Einwendungen des Schuldngers gegen den Gläubiger geltend machen kann. und dass die Bürgschaft mit dem Erlöschen der Hauptschuld auch erlischt. Im Bankwesen werden wegen der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit und Übersicherung die Bürgschaften meist auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus einer bestimmten Forderung (z. B. einem Kredit) begrenzt. Der Höchstbetrag der Bürgschaft wird auf max. 120 % der gesicherten Forderung festgesetzt. Höchstbetragsbürgschaft; Ausfallbürgschaft.

 

 

Culpa in contrahendo

kurz c.i.c., (= "Verschulden bei Vertragsschluss") bezeichnet die Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB). Schon durch den Beginn von Vertragsverhandlungen entsteht ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis, z.B. durch das Betreten eines Geschäfts in Kaufabsicht. Die Beteiligten sind aufgrund des Vertrauensverhältnisses, das aus der Vertragsanbahnung entsteht, verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (Sorgfaltspflichten). Die Pflichten bestehen unter Umständen auch gegenüber Dritten, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen (§ 311 Abs. 3 S. 1 BGB), beispielsweise dem Kind, das seine Mutter in ein Geschäft begleitet. Aufgrund solcher vorvertraglicher Schuldverhältnisse haften die Beteiligten für Schäden wie bei anderen Schuldverhältnissen. Das Verschulden des Verpflichteten für die eingetretene Pflichtverletzung wird gesetzlich vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

 

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Darlehen

ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer Geld zu übergeben, das der Darlehensnehmer später zurückzugeben hat. In der Regel wird als Entgelt ein Zins vereinbart, der vom Darlehensnehmer in regelmäßigen Abständen, meist jährlich, zu zahlen ist (§ 488 BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (§ 488 Abs.3 S.2 BGB); in besonderen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung auch fristlos möglich (§ 490 Abs.1 BGB).


 

 

 

Dauerschuldverhältnis

ist ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung erfüllt wird, sondern der durch fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert wird. Dazu zählen z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Darlehen. Alle Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden.


 

 

 

Dienstvertrag

ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich jemand zur Leistung eines bestimmten Dienstes gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet (§§ 611 – 630 BGB). Der Hauptfall eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, für den es zahlreiche gesetzliche Sondervorschriften gibt. Weitere Bsp sind Rechts- und Steuerberatung, Hausverwaltung. Der Dienstverpflichtete ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet, er kann also die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung verlangen (§ 613 BGB). Diese Regelung wird aber häufig vertraglich geändert. Vom Werkvertrag unterscheidet sich der Dienstvertrag dadurch, dass beim Werkvertrag der Erfolg und nicht nur das Tätigwerden geschuldet wird. Wurde über eine Vergütung nicht gesprochen, gilt sie dennoch als stillschweigend vereinbart, wenn den Umständen nach die Leistung nur gegen Entgelt zu erwarten war. Häufig ausgestaltet als Dauerschuldverhältnis.


 

 

 

Dingliches Recht

ist das Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, das jedem Dritten gegenüber wirkt, z.B. das Eigentum. Die dinglichen Rechte erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte gesetzlich abschließend geregelt ist. Aus den dinglichen Rechten, die unverjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen (z.B. Eigentumsherausgabeanspruch).


 

 

 

dispositiv

Siehe abdingbar.

 

Einrede

ist ein Gegenrecht, das die Durchsetzung des Rechts eines anderen Rechts verhindert. Der Anspruch als solcher bleibt aber unberührt stehen. Unterschieden wird zwischen aufschiebender (auch hemmender, dilatorischer) Einrede, z.B. Zurückbehaltungsrecht, und dauernder (zerstörender, peremptorischer) Einrede, z.B. Verjährung. Erstere hemmt die Durchsetzbarkeit nur bis zum Wegfall des Hindernisses, letztere hemmt sie dauerhaft. Einreden sind geltend zu machen im Prozess, damit sie Berücksichtigung finden.


 

 

 

Einwendung

beseitigt ein Recht als solches, anders als die Einrede, die nur dessen Durchsetzbarkeit verhindert. Zu unterscheiden sind rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen. Bei den rechtshindernden entsteht ein Recht erst gar nicht, z.B. aufgrund Nichtigkeit des Vertrags wg. Formmangel, während bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ein entstandenes Recht wieder erlischt, z.B. infolge Rücktritt oder Erfüllung des Vertrags. Anders als Einreden werden Einwendungen von Amts wegen berücksichtigt, d.h.. auch wenn der Schuldner sich nicht ausdrücklich darauf beruft.


 

 

 

Eigenbesitz

Eigenbesitz hat, wer die Sache nach seinem Willen als ihm gehörig besitzt.


 

 

 

Eigentum

Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne eines umfassenden und gegenüber jedermann wirkenden, sog. absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrechts. Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, das gegenüber jedem Dritten wirkt. Eigentum ist rechtlich von Besitz zu unterscheiden, der lediglich die "tatsächliche Herrschaft über eine Sache" unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beschreibt. Nach bürgerlichem Recht kann man Eigentum nur an beweglichen oder unbeweglichen Sachen haben. Der öffentlich-rechtliche Eigentumsbegriff reicht weiter. Während beim Alleineigentum nur eine natürliche oder juristische Person Rechtsinhaber ist, sind beim Miteigentum mehrere Personen Rechtsinhaber, die aber alle die Rechte des Alleineigentums haben. Beim Gesamthandseigentum steht das Eigentum nur der Gesamthandsgemeinschaft zu.


 

 

 

Eigentumsvorbehalt

ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter aufschiebender Bedingung, dass das Eigentum erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses übergehen soll. Häufigster Fall ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Käufer erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer wird (§ 449 BGB). Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht. Der Eigentumsvorbehalt muss im Kaufvertrag und in der sachenrechtlichen Einigung erklärt werden. Im Geschäftsverkehr wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Formularvertrag, Briefbogen oder Bestätigungsschreiben vereinbart. An unbeweglichen Sachen ist ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich.


 

 

 

Erfüllungsgehilfe

Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind und diesem bei der Erfüllung seiner Pflichten helfen, z.B. der Lehrling ist Erfüllungsgehilfe des Meisters gegenüber dem Kunden. Irrelevant für die Einordnung als Erfüllungsgehilfe ist, ob ein Rechtsverhältnis zwischen den beiden besteht, da nur das tatsächliche Erledigen einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit entscheidend ist; es muss also kein Angestellter des Schuldners sein. Rechtliche Konsequenz für den Schuldner ist, dass er auch für Schäden seines Erfüllungsgehilfen unter bestimmten Voraussetzungen so einzustehen hat, als habe er selber gehandelt. Siehe auch Verrichtungsgehilfe.

 

 

Fahrlässigkeit

ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (legal definiert in § 276 Abs. 2 BGB). Von dieser sog. leichten Fahrlässigkeit wird grob fahrlässiges Handeln unterschieden, das vorliegt, wenn die Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet wird. Fahrlässigkeit kann ferner bewusst sein, wenn der Handelnde den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, oder unbewusst, wenn der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Sorgfaltspflicht beurteilt sich im Zivilrecht (anders als im Strafrecht) anhand eines objektiv-abstrakten Maßstabs, d.h. dass der Handelnde sich stets wie eine besonnene und gewissenhafte Person in der gleichen Situation zu verhalten hat. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten können aber den Sorgfaltsmaßstab erhöhen. Für fahrlässige Pflichtverletzungen muss der Schuldner einstehen. In gesetzlich geregelten Sonderfällen haftet er jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


 

 

 

Fernabsatzvertrag

ist ein gegenseitiger Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, bei dem der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht ein Widerrufsrecht zu. Die Regelungen zu Fernabsatzverträgen dienen dem Verbraucherschutz und sind daher für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher anwendbar. Das Fernabsatzrecht findet keine Anwendung auf z.B. Finanzgeschäfte, Veräußerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, kundenspezifischen Waren, Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.


 

 

 

Fixgeschäft

Ein Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistung zu einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss, z.B. der Fixkauf. Zu unterscheiden sind absolute und relative Fixgeschäfte. Beim absoluten Fixgeschäft ist die eingehaltene Leistungszeit Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann, z.B. Auftritt einer Musikgruppe bei einer Veranstaltung. Bei Nichteinhaltung der Frist tritt Unmöglichkeit ein. Beim relativen Fixgeschäft steht und fällt das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit, eine verspätete Leistung ist aber noch möglich, z.B. Lieferung eines PCs, wobei der Käufer angibt, sich andernfalls bei der Konkurrenz einen PC zu kaufen. Die Leistungspflicht bleibt für beide Seiten bestehen, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug. Sonderregeln gelten, wenn beide Parteien ein Handelsgewerbe betreiben (§ 376 HGB). Für die Vereinbarung einer relativen Fixschuld genügen Vereinbarungen wie "fix", "genau", "spätestens" oder "Lieferung zum Weihnachtsverkauf".


 

 

 

Forderung

bezeichnet juristisch einen Anspruch des Berechtigten im Schuldverhältnis, dem die Verpflichtung des Schuldners gegenübersteht. Die Forderung beruht auf einem Schuldverhältnis und unterscheidet sich dadurch von anderen Ansprüchen, v.a. solchen des Sachenrechts, sog. dinglichen Ansprüchen. Forderungen gründen sich auf Personenbeziehungen, dingliche Ansprüche sind hingegen sachbezogen.


 

 

 

Formvorschriften

sind rechtlich zwingende Vorschriften über die äußere Gestalt eines Rechtsgeschäfts (§§ 125 ff. BGB). Normalerweise dürfen nach dem Grundsatz der Privatautonomie Rechtsgeschäfte in jeder erdenklichen Form abgeschlossen werden. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind aber nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form abgeschlossen sind (gesetzliche Form). Daneben können die Parteien eines Vertrags Formerfordernisse selbst vereinbaren (gewillkürte Form). Das BGB kennt folgende Formen Schriftform, elektronische Form, Textform, notarielle Beurkundung, öffentliche Beglaubigung. Gründe für Formvorschriften sind vor allem der Schutz vor Übereilung (Warnfunktion), die Gewährleistung einer Beratung der Beteiligten (Beratungsfunktion), Beweiserleichterung (Beweisfunktion) und die Kontrolle (Kontrollfunktion). Wird ein Rechtsgeschäft ohne gesetzliche Form vorgenommen (Formmangel), ist es nichtig (§ 125 S. 1 BGB). In einigen Fällen kann der Formmangel jedoch später geheilt werden, d.h. dass das Geschäft also nachträglich rechtmäßig wird. So wird ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück nachträglich gültig, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).


 

 

 

Franchising

(= Konzessionsverkauf) ist eine Geschäftsmethode, bei der ein Unternehmer (Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (Franchisenehmer) den regionalen Nutzung eines Geschäftskonzepts gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Zur Begründung eines Franchiseverhältnisses bedarf es eines Franchisevertrages. Diese schuldrechtliche Vertragsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht gesondert geregelt. Sie enthält Elemente des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtvertrages. Beispiel ist die Fastfoodkette "McDonalds". Vorteilhaft ist, dass der Franchisenehmer unter Gewährung von Gebietsschutz ein in aller Regel bekanntes Produkt vertreiben darf, dem ein bewährtes Geschäftskonzept zu Grunde liegt.


 

 

 

Fremdbesitz

Fremdbesitz liegt vor, wenn jemand eine Sache aufgrund eines beschränkten Rechts besitzt, z.B. Miete.

 

 

Garantie

ist die vertragliche Vereinbarung, mit der jemand die Haftung für eine Gefahr oder ein Risiko übernimmt, das aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten entstehen kann. Bei Garantien wird unterschieden zwischen selbstständigen Garantieverträgen einerseits, die unabhängig von der gesicherten Schuld (z.B. Kaufvertrag) bestehen und nicht gesetzlich geregelt sind und unselbständigen Garantien andererseits, die lediglich bestehende Gewährleistungsrechte erweitern in Form von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien; gesetzlich geregelt im Kaufrecht (§§ 443, 477 BGB) und im Werkvertragsrecht (§ 639 BGB). In der Umgangssprache häufig verwechselt mit Gewährleistung.


 

 

 

Gattungskauf

Kaufvertrag, bei dem die Kaufsache nur nach allgemeinen Merkmalen (eine bestimmte Menge Ware einer bestimmten Qualität) bestimmt ist. Gegenteil Stückkauf.


 

 

 

Gefahr(tragung)

ist das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis (sog. Leistungsgefahr). Gefahrtragung umfasst auch die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag trotz Wegfalls der Leistung der andere Teil die Gegenleistung zu erbringen hat (sog. Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr).


 

 

 

Gefahrübergang

ist der Zeitpunkt, in dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den anderen Teil übergeht. Dieser Zeitpunkt ist insbesondere für die Gewährleistungsansprüche bei der Sachmängelhaftung von entscheidender Bedeutung. Bei bestimmten Vertragstypen (z.B. Versundungskauf) ist dies besonders geregelt.


 

 

 

Gläubiger

ist derjenige, dem ein Anspruch gegen einen anderen, den Schuldner, zusteht (sog. Schuldverhältnis).


 

 

 

Gläubigerverzug

Siehe Annahmeverzug.


 

 

 

Gesamthandseigentum

Siehe Eigentum.


 

 

 

Gesamtschuld

besteht dann, wenn ein Gläubiger eine Leistung nur einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner verpflichtet sind (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise - jedoch nur einmalig - verlangen. Befriedigt einer der Schuldner den Gläubiger (z.B. durch Zahlung des Schadensersatzes), findet ein Ausgleich zwischen den anderen Schuldnern im Innenverhältnis statt (§ 426 BGB).


 

 

 

Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen (§§ 104 – 113 BGB). Sie ist eine besondere Form der Handlungsfähigkeit im Zivilrecht und von der Deliktsfähigkeit zu unterscheiden. Geschäftsunfähig sind Personen vor der Vollendung des 7. Lebensjahres und solche, die an dauernder Geisteskrankheit leiden. Beschränkt geschäftsfähig sind Personen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr und Betreute. Voll geschäftsfähig sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Art der Geschäftsfähigkeit entscheidet über die Wirksamkeit von Handlungen im Rechtsverkehr. Siehe auch Rechtsfähigkeit


 

 

 

Gewährleistung

Nicht zu verwechseln mit Garantie. Siehe Mängelhaftung.


 

 

 

Grunddienstbarkeit

belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks (sog. herrschendes Grundstück) dahingehend, dass der Grundstücksinhaber des belasteten Grundstücks einzelne Handlungen auf seinem Grundstück dulden muss oder bestimmte Handlungen darauf nicht vornehmen darf (§§ 1018 ff. BGB). Eine Grunddienstbarkeit gewährt dem Berechtigten somit bestimmte Nutzungsrechte eines anderen Grundstücks, z.B. ein Wegerecht oder ein Durchfahrtrecht. Der Inhaber einer Grunddienstbarkeit hat gegen deren Beeinträchtigung einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Im Unterschied zum umfassenden Nutzungsrecht des Nießbrauchs sind nur einzelne Nutzungen erlaubt.


 

 

 

Grundpfandrechte

sind die sachenrechtliche Mittel zur Kreditsicherung durch Immobilien. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann sich der Kreditgeber aus dem Wert des Grundstücks befriedigen. Siehe Grundschuld, sowie Hypothek.


 

 

 

Grundschuld

ist im Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern (§§ 1191 ff. BGB). Das Grundstück haftet für einen Geldbetrag. Es wird nicht der Grundstückseigentümer, sondern das Grundstück belastet. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung (Abteilung III) ins Grundbuch. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt, d. h. sie sind nicht von Bestand und Umfang der gesicherten Forderungen (z.B. Darlehen) abhängig und können für sich allein übertragen werden. Es wird zwischen Buchgrundschulden, die nur in das Grundbuch eingetragen werden und Briefgrundschulden, für die darüber hinaus vom Grundbuchamt ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier; er verkörpert im Rechtsverkehr die Grundschuld. Während beispielsweise für die Übertragung der Grundschuld auf einen anderen Gläubiger bei der Buchgrundschuld im Regelfall die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, reichen bei einer Briefgrundschuld ein Abtretungsvertrag und die Übergabe des Briefes aus. Die Briefgrundschuld lässt also aus dem Grundbuch nicht immer erkennen, wer der Gläubiger ist; die Gläubigerstellung kann sich außerhalb des Grundbuchs geändert haben.

 

 

Haftung

bezeichnet im deutschen Recht das Unterworfensein eines Rechtssubjekts unter den Vollstreckungszugriff des Staates (staatliche Gewalt). Oftmals wird der Begriff aber auch undogmatisch für das Schulden von Schadensersatz (vgl. Culpa in contrahendo, Gewährleistung, Deliktsrecht) oder ganz allgemein als Synonym für privatrechtliche Schuld verwendet.


 

 

 

Haustürgeschäft

bezeichnet Verträge, die an eher untypischen Orten geschlossen werden, z.B. an der Haus- oder Wohnungstür, am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten (§ 312 BGB). Bei diesen Verträgen ist der Verbraucher besonders geschützt durch ein befristetes Widerrufsrecht. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer ausdrücklicher Belehrung. Bei Widerruf sind die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde, wenn das Geschäft auf Bestellung des Verbrauchers zu Stande gekommen ist. Die Regelung dient dem Verbraucherschutz.


 

 

 

Hemmung der Verjährung

ist die Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft. Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB). Gesetzliche Hemmungsgründe in §§ 203 – 208 BGB; z.B. schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs. Die Hemmung endet dann erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).


 

 

 

Höchstbetragsbürgschaft

besondere Form der Bürgschaft, bei der der Bürge für die gesamte Schuld des Schuldners haftet, maximal jedoch für einen bestimmten Betrag.


 

 

 

Hypothek

dient der Sicherung von Forderungen. Die Hypothek ist eine Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der Berechtigte (= Hypothekengläubiger oder Hypothekar) eine bestimmte Geldsumme aus dem Erlös, der durch Zwangsversteigerung oder –verwaltung erzielt wird, verlangen kann (§§ 1113 ff. BGB). Die Hypothek zählt zu den Grundpfandrechten. Rechtlich wird die Hypothek als ein beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück eingestuft. Im Unterschied zur Grundschuld besteht die Hypothek nur in Höhe der zu sichernden Forderung und hängt in ihrem Bestand von der Forderung ab. Die Geldforderung muss bestimmt sein. Die gesicherte Forderung kann zukünftig sein oder von einer Bedingung abhängen. Eine Hypothek entsteht durch Einigung zwischen dem Forderungsgläubiger und dem Grundstückseigentümer und Eintragung im Grundbuch.

 

 

Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft (Selbstkontraktion) liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt. Beim Insichgeschäft handelt also formal zwar nur eine Personen, Rechte und Pflichten sollen aber für verschiedene Personen begründet werden. Das Insichgeschäft ist wegen der Missbrauchsgefahr verboten (§ 181 BGB); es gibt wenige gesetzliche Ausnahmen (zB § 1009 Abs. 2 BGB). Ein Insichgeschäft ist zunächst schwebend unwirksam und kann durch den oder die Vertretenen genehmigt werden (§ 177 Abs. 1 BGB). Einem Vertreter können Insichgeschäfte aber auch bereits im Voraus gestattet werden. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann in einer Vollmacht enthalten sein und ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglich.


 

 

 

invitatio ad offerendum

= "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" bezeichnet eine besondere Form, zum Abschluss eines Vertrages zu kommen. Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer initiativ ein Angebot abgibt, welches für ihn bindend ist und vom Käufer nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein. Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, welches durch den Auffordernden angenommen werden kann. Dies findet insbesondere auf Auslagen in Geschäften oder bei Anpreisungen in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten, etc. Anwendung.

 

 

Juristische Person

ist eine der beiden Formen der Person, die die Rechtsordnung kennt. Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person (Mensch) ist. Grundform der juristischen Person ist der eingetragene Verein, (e.V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH und die Aktiengesellschaft (AG), bauen auf dieser Grundform auf.

 

 

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine übereinstimmende Willenserklärung, durch den sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (§ 433 ff. BGB). Die zu übereignete Kaufsache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Andernfalls stehen dem Käufer die im Gesetz beschriebenen Gewährleistungsrechte zu (§ 437 BGB). Der Kaufvertrag ist form- und genehmigungsfrei, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes regelt (z. B. beim Grundstückskauf, § 311b BGB). Er kann auch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§158 BGB) abgeschlossen werden (z. B. Kauf unter Eigentumsvorbehalt). Besonderheiten für den Kauf ergeben sich für Kaufleute, da dessen Ausgestaltung von Handelsbräuchen beeinflusst wird. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten zum Schutz der Verbraucher besondere Vorschriften (§§ 474 ff. BGB).


 

 

 

Kausalität

(= Ursächlichkeit) bezeichnet ist Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung. Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg des Schadens entfiele. Diese Formel wird als "conditio sine qua non"-Formel bezeichnet. Im Zivilrecht ist die Kausalität eine Voraussetzung für jede gesetzliche Schadenersatzpflicht. Sind mehrere Handlungen kausal, wird unterschieden zwischen: alternativer Kausalität, d.h. von mehreren Handlungen war jede für sich ursächlich; kumulativer Kausalität, d.h. mehrere Handlungen waren nur im Zusammenwirken, nicht einzeln ursächlich; überholender Kausalität, d.h. die erste Handlung wird von einer zweiten überholt, die den Schaden bewirkt, sodass die erste sich nicht mehr auswirken kann. Eine Haftung erfolgt nur, wenn das Verhalten des Schädigers für das schädigende Ereignis kausal ist ("haftungsbegründende Kausalität") und das schädigende Ereignis für die konkrete Schadensfolge kausal ist ("haftungsausfüllende Kausalität").


 

 

 

Kündigung

ist eine einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei, mit der ein Vertragsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet wird. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner. Ein Formerfordernis besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie wird erst mit Zugang bei der anderen Vertragspartei wirksam (sog. einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung). Man unterscheidet zwei Arten der Kündigung: die außerordentliche Kündigung (fristlos) und die ordentliche Kündigung (nach Ablauf einer bestimmten Frist). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann durch Vertragsbestimmungen nicht ausgeschlossen werden. Besondere gesetzliche Vorschriften gelten z.B. für die Kündigung von Darlehensverträgen, Mietverträgen, Pachtverträgen, Werkverträgen.

 

 

Leasing

(engl. to lease = „mieten, pachten“) ist eine Finanzierungsform, bei der das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen wird. Leasing ähnelt der Vermietung. Der Leasingvertrag ist im BGB nicht gesondert geregelt. Im Unterschied zum Mietvertrag haftet derjenige, der die Sache erhält für Mängel, den Untergang oder die Beschädigung der Sache. Er trägt auch die Unterhaltskosten. Dies entspricht der Gesetzeslage beim Kaufvertrag. Im Gegenzug tritt in der Regel derjenige, der die Sache überlässt alle Ansprüche aus der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Leasingnehmer ab. Für die Überlassung der Sache zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein monatliches Entgelt, die Leasingrate. Oftmals hat der Leasingvertrag eine feste Laufzeit, bei dem aber oft eine Verlängerungsoption besteht.


 

 

 

Leistungsort

ist der Ort, an dem die Leistung aus einem Schuldverhältnis zu erfolgen hat (auch Erfüllungsort oder Schuldort genannt). Der Leistungsort ist von den Parteien zu bestimmen. Mangels solch einer Bestimmung ist an dem Ort zu leisten, an dem der Schuldner z.Zt. der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitze oder seine gewerbliche Niederlassung hat (§ 269 BGB).


 

 

 

Leistungszeit

in einem Schuldverhältnis können die Parteien frei vereinbaren. Die genaue Bestimmung kann auch einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Sofern sie nicht bestimmt ist, kann nach BGB der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB). Die sofortige Leistungspflicht des Schuldners nennt man Fälligkeit. Bedeutend beim Fixgeschäft.

 

 

Mahnung

auch Zahlungserinnerung genannt, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist eine Voraussetzung für den Verzug des Schuldners. Die Mahnung ist in bestimmten Fällen nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB), z.B. wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, die Schriftform ist aber üblich. Das Mahnschreiben muss den Schuldner als Person, Firma oder Verein eindeutig benennen. Den Zugang der Mahnung zu beweisen obliegt dem Gläubiger. Die Mahnung als solche beeinflusst den Ablauf der Verjährung des Anspruchs nicht.


 

 

 

Mangel

ist vereinfacht gesagt der "Fehler" einer Sache oder eines Werks, grundsätzlich aber ein weit gefasster Begriff, der die Fehlerhaftigkeit einer Sache in bestimmten Fällen auch fingiert. Unterschieden wird zwischen Sachmangel und Rechtsmangel, die aber gleiche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Bedeutung hat der Begriff für den Kaufvertrag, den Werkvertrag sowie den Mietvertrag, den Pachtvertrag, den Leihvertrag und den Reisevertrag. Der Schuldner muss dem Gläubiger die vertraglich geschuldete Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen. Andernfalls tritt die Mängelhaftung ein.


 

 

 

Mängelhaftung

(auch Gewährleistung genannt) ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, für die Mangelfreiheit einer Sache oder einer Leistung einzustehen bei Kauf- und Werkverträgen (§§ 434 ff. BGB). Der Schuldner ist dass der Vertragsgegenstand bei Gefahrübergang (Übergabe der Sache bzw. Abnahme des Werkes) frei von Rechten Dritter und frei von Sachmängeln. Andernfalls stehen dem Gläubiger die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, wie etwa Nachbesserung oder Nachlieferung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sowie eigenhändiges Reparieren oder Reparieren lassen mit Aufwendungsersatz. Die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Grenzen sind den Einschränkungen bei Vereinbarung in AGB, gegenüber einem Verbraucher, bei Reiseverträgen und bei Arglist gesetzt. Soweit es sich um Sachmängel handelt, gelten abweichende Verjährungsfristen (§ 438 BGB).


 

 

 

Mietvertrag

ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Vermieter zur Überlassung des Gebrauchs an einer Sache gegen Entrichtung des vereinbarten Mietzinses durch den Mieter verpflichtet (§§ 535 ff. BGB). Im Unterschied zum Kauf oder zur Schenkung, bei denen es um die Übereignung eines Gegenstandes geht, stellt die Miete wie die Pacht und die unentgeltliche Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag dar. Der Mietvertrag ist zu unterscheiden von der Leihe (Leihvertrag), bei der die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgt. Außerdem vom Pachtvertrag, bei dem neben der Gebrauchsüberlassung auch das Recht zur Nutzung der Erzeugnisse und Ausbeute (Früchte) gewährt wird. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (z.B. auch die Hauswand als Werbefläche). Der Vermieter hat die Hauptpflicht, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung) und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht). Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete). Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete (vormals Mietzins) zu zahlen oder eine stattdessen vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Da er die Mietsache besitzt, treffen ihn Obhutspflichten.


 

 

 

Minderung

ist die Herabsetzung des Preises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung. Die Minderung ist ein Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht (rechtsvernichtende Einwendung). Sie kann nachrangig nach der Nacherfüllung geltend gemacht werden (§ 439 BGB). Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch wegen eines unerheblichen Mangels möglich.


 

 

 

Mitbesitz

Haben mehrere Personen gleichzeitig die Sachherrschaft, so haben sie Mitbesitz.


 

 

 

Miteigentum

Siehe Eigentum.


 

 

 

Mittelbarer Besitz

Beim mittelbaren Besitz wird auch derjenige als Besitzer angesehen, der die Sachherrschaft nicht selbst innehat, sondern aufgrund eines zeitlich begrenzten konkreten Rechtsverhältnisses durch einen anderen ausüben lässt, z.B. Mieter als unmittelbarer, Vermieter als mittelbarer Besitzer. Siehe auch Besitzmittler.

 

 

Nacherfüllung

Nacherfüllung ist eines der Rechte, das beim Kaufvertrag dem Käufer oder beim Werkvertrag dem Besteller zusteht, wenn die verkaufte Sache oder das hergestellte Werk mangelhaft ist. Nacherfüllung ist der vorrangige Gewährleistungsanspruch aus Kauf- und Werkverträgen. Nacherfüllung ist der Oberbegriff für Nachlieferung und Nachbesserung. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder unmöglich ist.


 

 

 

Nachbesserung

ist eine der beiden Formen der Nacherfüllung und bedeutet die Beseitigung des Mangels an der mangelhaften Kaufsache. Siehe auch Nachlieferung.


 

 

 

Nachlieferung

ist eine der beiden Formen der Nacherfüllung und bedeutet die Lieferung eines neuen mangelfreien Gegenstandes anstatt der Reparatur der mangelhaften Kaufsache. Siehe auch Nachbesserung.


 

 

 

Natürliche Person

Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Gegenteil juristische Person. Siehe auch Rechtsfähigkeit.


 

 

 

Nießbrauch

ist im Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (§§ 1030, 1089 BGB). Der Nießbrauch gewährt dem Nießbraucher das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von „ Früchten“ (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstige Ausbeute, z.B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück oder die Miet- und Pachtzinsforderungen; anders bei der Grunddienstbarkeit. Der Nießbrauch ist folglich das dingliche, absolut wirkende Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt.


 

 

 

Nutzungen

ist der zivilrechtliche Überbegriff für Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts und ist in § 100 BGB definiert. Grundsätzlich stehen die Nutzungen dem Eigentümer zu. Er kann sie aber vertraglich anderen versprechen, z.B. im Pachtvertrag. Die Nutzungsziehung kann auch Inhalt eines dinglichen Rechts sein, des Nießbrauchs.


 

 

 

Nutzungsausfallentschädigung

ist der finanzielle Ausgleich für die fehlende Nutzbarkeit einer Sache. Kann ein Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter eine Sache nicht so nutzen, wie er es normalerweise könnte, weil ihm die Sache weggenommen, beschädigt oder zerstört wurde, muss der Verursacher den durch den Nutzungsausfall entstehenden Schaden ersetzen. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Nutzung der in Frage stehenden Sache kommerzialisiert ist, also für Geld zu erwerben sein muss. Ferner muss es sich um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner und zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung handeln, auf dessen ständige Verfügbarkeit man typischerweise angewiesen ist, so z.B. bei Pkw und selbst bewohnten Häusern. Hiervon sind diejenigen Güter abzugrenzen, die lediglich "Luxusbedürfnisse" befriedigen. Der Hauptanwendungsfall in der Praxis ist der Nutzungsausfall eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. Ihre Höhe des Schadensersatzes richte sich nach einer Tabelle, in der alle gängigen Fahrzeuge erfasst sind (sog. Schwacke-Liste Nutzungsausfallentschädigung). Die Tabelle wird jährlich in einer Ausgabe der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" (NJW) veröffentlicht und ist auch EurotaxSchwacke GmbH erhältlich.

 

 

Pachtvertrag

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Damit ähnelt der Pachtvertrag sehr dem Mietvertrag, sichert im aber neben dem Gebrauch die auch den Ertrag aus der Pachtsache, sofern die Nutzung der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt (sog. Nutzungen). Im Gegensatz zur Miete können nicht nur Sachen verpachtet werden, sondern auch Rechte, wie beispielsweise Urheber- und Patentrechte.


 

 

 

Pfandrecht

ist ein zur Sicherung einer Forderung bestelltes, akzessorisches, dingliches Recht, das den Pfandgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen befugt, sich aus der Verwertung des verpfändeten Gegenstandes zu befriedigen. Es wird unterschieden zwischen Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, §§ 1113 - 1203 BGB) und Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 - 1296 BGB). Bei letzteren wird wiederum zwischen gesetzlichen (zB Unternehmerpfandrecht beim Werkvertarg) und vertraglich vereinbarten Pfandrechten (zB des Spediteurs, des Vermieters) unterschieden. Ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht an einer beweglichen Sache setzt eine Übergabe der verpfändeten Sache voraus (sog. "Faustpfandrecht", § 1205 BGB). Da dies im Geschäftsleben nur schwer durchführbar ist, wurde das Pfandrecht weitestgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt. Das Pfandrecht endet, wenn die Forderung erlischt, die dem Pfandrecht zugrunde liegt (Akzessorietät).


 

 

 

Pfändung

ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und wird meist vom Gerichtsvollzieher vorgenommen. Unter Pfändung versteht man dabei nur die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Sie dient dem Zweck, den Gläubiger wegen einer Geldforderung zu befriedigen. Die Pfändung erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt. Handelt es sich weder um Geld, Wertsachen oder Wertpapiere, so wird die Pfändung durch das Anbringen eines Pfandsiegels an dem Gegenstand kenntlich gemacht.


 

 

 

Privatautonomie

ist das grundlegende Prinzip des Zivilrechts und beinhaltet das Recht des Menschen, die eigenen Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und nach dem eigenem Willen zu gestalten. Die Privatautonomie ist als Teil der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Ausdruck der Privatautonomie ist vor allem die Vertragsfreiheit mit Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit; daneben die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (§ 903 Satz 1 BGB) und die Testierfreiheit (§ 1937 BGB). Ihre Schranken findet die Privatautonomie dort, wo die Rechte anderer betroffen werden. Im Interesse von Schutzbedürftigen wird die Privatautonomie vom Gesetzgeber eingeschränkt, z.B. Formvorschriften beim Grundstückskauf oder Versicherungspflichten.

 

 

Realakt

Ein Realakt ist eine rein faktisch (tatsächlich) wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes hervorruft, also unabhängig vom Willen des Handelnden. Gegenstück zum Realakt ist im Zivilrecht die Willenserklärung, im Verwaltungsrecht der Verwaltungsakt. Auch wenn Realakte nicht willentlich auf eine Rechtsfolge gerichtet sind, lösen sie eine solche doch kraft Gesetzes aus. Verbindung oder Vermischung zweier Sachen mit Folgen für das Eigentum an diesen Sachen, §§ 946 ff. BGB. Der Handelnde nicht geschäftsfähig sein, um mit seiner Handlung die gesetzlich bestimmten Rechtsfolgen auszulösen.


 

 

 

Rechtsfähigkeit

die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt eines Menschen und endet mit dessen Tod. Sie ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (Geschäftsfähigkeit). Auch juristische Personen (z.B. die GmbH) sind rechtsfähig. Nur teilrechtsfähig (d.h. beschränkt rechtsfähig) sind dagegen die Personengesellschaften des Handelsrechts und der nichtrechtsfähige Verein.


 

 

 

Rechtsgeschäft

erfordert mindestens eine Willenserklärung, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt. Von einer bloßen Rechtshandlung unterscheidet sich das Rechtsgeschäft dadurch, dass es einen Zweck bedingt. Rechtsgeschäfte werden in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte eingeteilt (Abstraktionsprinzip). Weiterhin wird zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften unterscheiden. Das einseitige erfordert nur eine Willenserklärung, zB die Kündigung. Das mehrseitige erfordert mehrere übereinstimmende Willenserklärungen, gängigstes Beispiel ist der Kaufvertrag.


 

 

 

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritten in Bezug auf die Sache Rechte zustehen, die der Käufer nicht im Vertrag übernommen hat oder das geschuldete Recht nicht oder nicht so besteht, wie im vertraglich vereinbart. Mangel, Sachmangel.


 

 

 

Regress

lateinisch für "Rückgriff" bedeutet das Zurückgreifen eines Haftenden auf einen Dritten, um sich selber schadlos zu halten, z.B. die Abtretung eines Anspruchs kraft Gesetzes (cessio legis). Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Händler bei seinem Lieferanten, idR der Hersteller, Rückgriff nehmen (sog. Unternehmerregress, § 478 BGB).


 

 

 

Rücktritt

ist ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht, das eine Partei durch einseitige Erklärung ausübt und das zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet (§§ 346 – 354 BGB). Durch die Ausübung wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis und die empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen sind Zug um Zug zurückzugewähren. Ein Rücktrittsrecht kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (Rücktrittsvorbehalt) bestehen, es gibt jedoch auch gesetzliche Rücktrittsrechte, bspw. bei Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen innerhalb gegenseitiger Verträge (z.B. § 326 Abs. 5 BGB). Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht insbesondere dem Käufer beim Kaufvertrag und dem Besteller beim Werkvertrag zu, wenn die gekaufte oder bestellte Sache mangelhaft (Mangel)ist. Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB).

 

 

Sache

ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik. Tiere sind keine Sachen, werden jedoch rechtlich genauso behandelt (§ 90a BGB).


 

 

 

Sachenrecht

ist das Rechtsgebiet im Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache regeln (§§ 854 - 1296 BGB). Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 91 BGB), insbesondere also auch Grundstücke. Zum Sachenrecht zählen unter anderem alle gesetzlichen Regelungen zum Besitz, zum Eigentum und zu Belastungen des Eigentums. Das Sachenrecht ist zu unterscheiden vom Schuldrecht (Schuldverhältnis), in dem die Rechte oder Pflichten von Personen zueinander geregelt werden.


 

 

 

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die geschuldete Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt es an einer Vereinbarung kommt es auf die vertraglich vorausgesetzte oder übliche Beschaffenheit der Sache an. Siehe auch Mangel, Rechtsmangel.


 

 

 

Schaden

ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer im Gegensatz zur Aufwendung, die ein freiwilliges Vermögensopfer ist. Ein Schaden ist eine materielle oder ideelle Verschlechterung eines Rechtsgutes, die durch ein schädigendes Ereignis entsteht. Der Zustand des Rechtsgutes unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis wird mit dem Zustand nach dem schädigenden Ereignis verglichen (Differenzhypothese). Der Unterschied zwischen beiden ist der Schaden i.S.d. § 249 BGB. Umfasst wird sowohl der Vermögensschaden als auch der ideelle oder immaterielle Nichtvermögensschaden.


 

 

 

Schadensersatz

ist der Ausgleich eines materiellen oder immateriellen Schadens, der einer Person durch den Schädiger oder den zum Ausgleich Verpflichteten entstanden ist. Man unterscheidet zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist regelmäßig schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, nur ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Gefährdungshaftung zum Tragen. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld entstehen (§ 253 Abs. 2 BGB). Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Unterschieden wird außerdem nach primären Schadensersatzansprüche, die durch das schädigende Ereignis entstehen (z.B. Beschädigung von Eigentum) und sekundären Schadensersatzansprüchen, die durch die Verletzung einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Pflicht entstehen (z. B. Schadensersatz anstelle der geschuldeten Vertragsleistung).


 

 

 

Schmerzensgeld

ist ein finanzieller Ausgleich, der für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu zahlen ist. Für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist im deutschen Recht nach § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld zu zahlen. Es kann auch vertraglich vereinbart werden. Der Schmerzensgeldanspruch hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Er ist übertragbar und auch vererblich. Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bestimmt sich nach den Grundsätzen der Billigkeit. Der Richter darf dabei schätzen. Der Anspruch besteht neben einem eventuellen Schadensersatzanspruch für materielle Schäden.


 

 

 

Schuldanerkenntnis

ist ein Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird. Es werden drei Formen von Anerkenntnissen unterschieden: abstraktes Schuldanerkenntnis (konstitutives Schuldanerkenntnis, auch Schuldversprechen genannt), deklaratorisches Schuldanerkenntnis (Schuldbestätigungsvertrag) und das Tatsachenanerkenntnis. Gesetzlich geregelt ist nur das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis wird eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängige, selbstständige Verbindlichkeit begründet. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist formlos möglich und bestätigt eine bereits bestehende Schuld. Ein bloßes Tatsachenanerkenntnis bezieht sich nicht auf das Bestehen einer Schuld, sondern lediglich auf bestimmte Tatsachen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Wirkungen ist die Anerkenntnisform genau durch Auslegung zu ermitteln.


 

 

 

Schuldbeitritt

ist die Verpflichtung eines Dritten, für die bestehende Schuld eines Schuldners gegenüber dem àGläubiger gleichrangig zu haften. Der Schuldbeitritt begründet eine Gesamtschuld der Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Es ist zwischen vertraglichem und gesetzlichem Schuldbeitritt zu trennen. Der vertragliche im BGB nicht explizit geregelt. Der Schuldbeitritt kann vom Beitretenden sowohl mit dem bisherigen Schuldner als auch mit dem Gläubiger wirksam vereinbart werden. Er ist grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme besteht nur bei einem Beitritt zu einem Verbraucherkreditvertrag (§ 492 Absatz 1 BGB). Zur Abgrenzung von der Bürgschaft ist neben dem Formzwang der Bürgschaft zu beachten, dass durch den Schuldbeitritt eine selbstständige Verpflichtung des Beitretenden begründet wird. Er übernimmt eine bislang fremde Schuld als eigene, während der akzessorische Bürge "nur" für eine fremde Schuld haftet. Einen gesetzlichen Schuldbeitritt gibt es z.B. beim Erbschaftskauf (§ 2382 Abs. 1 BGB).


 

 

 

Schuldner

ist derjenige, gegen den einem anderen (Gläubiger) ein Anspruch zusteht (Schuldverhältnis).


 

 

 

Schuldnerverzug

ist die schuldhafte Nichtleistung des Schuldners trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung (§ 286 ff. BGB). In Verzug gerät der Schuldner durch die Mahnung, sofern diese nicht entbehrlich ist (z.B. bei kalendarisch bestimmter Leistungszeit). Der Gläubiger darf erst mahnen, nachdem die Leistung fällig geworden ist. Bei einer Zahlung kommt der Schuldner einer spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellungen leistet; bei Verbrauchern sofern darauf hingewiesen wurde. Der Verzug ist Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz von Verspätungsschäden.


 

 

 

Schuldverhältnis

ist die rechtliche Ausdrucksform einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen zwei Personen. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, schuldrechtlicher Anspruch, § 241 BGB. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Das Schuldverhältnis ist allein eine Beziehung zwischen zwei Personen, wohingegen absolute Rechte (z.B. Eigentum) gegenüber jedermann gelten; sog. Relativität des Schuldverhältnisses.


 

 

 

Schuldversprechen

eine Form des Schuldanerkenntnisses.


 

 

 

Stellvertretung

ist eigenverantwortliches Handeln in fremdem Namen mit entsprechender Vertretungsmacht (geregelt §§ 164 ff. BGB). Die im Namen des Vertretenen abgegebene oder empfangene Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Beispiele: Geschäftsführer einer GmbH, Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Stellvertretung ist möglich bei allen Rechtsgeschäften, nicht dagegen bei reinen Tathandlungen (z.B. Erwerb des Besitzes) und bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. Eheschließung, Testament). Die Vertretung kann vom Vertretenen gewollt sein (gewillkürte) oder vom Gesetzgeber angeordnet sein (gesetzliche Vertretung). Abzugrenzen ist die Stellvertretung von der Botenschaft, bei der statt einer eigenen nur eine fremde Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben, also vom Boten überbracht, wird. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist er Haftungsansprüchen des Vertragspartners ausgesetzt (§ 179 BGB).


 

 

 

Stückkauf

Kaufvertrag, bei dem die Kaufsache individuell und nicht nur nach allgemeinen Merkmalen wie etwa Größe oder Gewicht bestimmt ist. Gegenteil Gattungskauf.

 

 

Teilleistung

Der Schuldner ist grundsätzlich nicht zu einer Teilleistung berechtigt. Einige Ausnahmen, die sich aus entsprechender Vereinbarung oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ergeben können, lassen dies jedoch zu. Beispiele: Ratenzahlungsvereinbarungen, Vereinbarungen einer Abschlagszahlung, Kreditverträge und Sukzessivlieferungsverträge.


 

 

 

Tenor eines Urteils

bedeutet Urteilsformel. Der Tenor ist zwingender Bestandteil eines jeden Urteils und fasst die Entscheidung des Gerichts in möglichst knapper und genauer Form zusammen. Er besteht in der Regel aus der Entscheidung in der Hauptsache (Entscheidung über Haupt- und Nebenforderungen bzw. Anklage) und den Nebenentscheidungen (z. B. Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeitsentscheidung, Rechtsmittelzulassung).


 

 

 

Treu und Glauben

ist ein Rechtsprinzip, das der Rechtsausübung unter Berücksichtigung herrschender sozialethischer Wertvorstellungen Grenzen setzt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist eine Generalklausel und dementsprechend abstrakt gefasst. Im deutschen Recht ist der Grundsatz ausdrücklich in § 242 BGB kodifiziert und daneben in vielen Vorschriften des BGB enthalten. Treu und Glauben verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalem Verhalten im Rechtsverkehr. Sowohl die Auslegung von Verträgen als auch die Erbringung von schuldrechtlichen Leistungen hat so zu erfolgen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben geht auch hervor, dass ein Schuldner sich so zu verhalten hat, dass Leben, Gesundheit und Eigentum des anderen Teils nicht geschädigt werden. Der Grundsatz begründet ein ganzes Bündel von Nebenpflichten, die der Schuldner einhalten muss (Aufklärungs-, Beratungs-, Auskunfts-, Anzeige-, Fürsorge-, Informations-, Mitwirkungs-, Obhuts- oder Schutzpflichten). Daneben verbietet Treu und Glauben eine missbräuchliche Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtsstellung.

 

 

Übereignung

ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person an eine andere Person. Die Übereignung ist somit ein Verfügungsgeschäft. Die Übereignung beweglicher Sachen (Fahrnis) erfolgt durch Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB). Es genügt also nicht eine bloße Willenübereinstimmung der Vertragspartner, sondern die Übereignung muss grundsätzlich durch einen Realakt nach außen erkennbar werden.


 

 

 

unabdingbar

zwingend, d.h. Recht, von dem nicht abgewichen werden kann durch vertragliche Vereinbarung im Gegensatz zu dispositivem (abdingbarem) Recht.


 

 

 

unmittelbarer Besitz

Um unmittelbaren Besitz handelt es sich, wenn auf Grund der räumlichen Beziehung einer Person zur Sache eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Gegenteil: mittelbarer Besitz. Siehe auch Besitzmittler


 

 

 

Unmöglichkeit

bezeichnet im Schuldrecht, dass der Schuldner eine Leistung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen endgültig nicht erbringen kann (§ 275 BGB). Die Unmöglichkeit führt zum Erlöschen der Leistungspflicht, d. h. der Schuldner braucht seine Verpflichtung nicht mehr erfüllen. Der Vertrag bleibt jedoch wirksam, so dass den von der Leistungspflicht befreiten Schuldner ggf. z.B. Schadensersatzansprüche treffen. Wann eine Leistung unmöglich ist, richtet sich aber nach ihrem genauen Inhalt (Stückkauf oder Gattungskauf). Es wird einerseits nach objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden, je nachdem, ob die Leistung weltweit für jedermann oder nur für den Schuldner selbst nicht erbringbar ist. Leistungen in Geld können nie unmöglich sein, es gilt: "Geld hat man zu haben". In anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit wird danach unterschieden, ob das Leistungshindernis vor oder nach Vertragsschluss eintrat. Unmöglichkeit wird außerdem bei grob unverhältnismäßigem Aufwand oder einer unzumutbaren persönlich zu erbringenden Leistung des Schuldners angenommen.


 

 

 

Unternehmer

ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Gegnstück Verbraucher. Für die Unterscheidung zwischen kommt allein auf den Zweck des jeweiligen Handelns an. Als Unternehmer muss der berufliche Zweck im Vordergrund stehen, wobei jede nebenberufliche Tätigkeit ausreicht. Gewinnerzielungsabsicht ist irrelvant. Die Trennung ist für eine Vielzahl verbraucherschützender Vorschriften v.a. im BGB bedeutend. Dem Unternehmer wird eine überlegene Rechtsstellung zuerkannt, vor der Verbraucher Schutz bedürfen. Im Werkvertragsrecht kommt dem Begriff des Unternehmers eine vom oben beschriebenen allgemeinen Begriff abweichende und streng zu trennende Bedeutung zu. Unternehmer ist dabei nur der Hersteller eines vertraglich vereinbarten Werkes. Er ist zur Schaffung und Ablieferung des Werkes im Austausch gegen die geschuldete Vergütung verpflichtet. Im Steuerrecht hat der Begriff eine eigene Bedeutung.

 

 

Verarbeitung

bedeutet, dass jemand durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt. Nach § 950 BGB erwirbt der Hersteller dabei das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Dies ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb, der keiner zusätzlichen Erklärung bedarf. Diese neue Sache muss eine neue Verarbeitung- bzw. Produktionsstufe erreichen. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.


 

 

 

Verbindung

betrifft die Veränderung der Eigentumsverhältnisse der verbundenen Dinge (auch Vermischung, Verarbeitung): An verbundenen Dingen kann man kein eigenständiges Eigentum besitzen, nur an dem Hauptgegenstand, der aus der Verbindung entsteht (§§ 946 f. BGB), z.B. dem Wohnungseigentümer gehört auch der Heizkörper. Abzugrenzen ist zur Zubehör, an der eigenständige Eigentumsrechte möglich sind. Zubehör ist ohne Probleme einzeln herausnehmbar oder abtrennbar.


 

 

 

Verbraucher

ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, dass weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (legal definiert in § 13 BGB). Für die Zuordnung kommt es auf die Zweckbestimmung ihres Handelns an. Es muss dabei ein privater Zweck im Vordergrund stehen (Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge, private Versicherungen). Entscheidend für den Zweck ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts. Der Begriff des Verbrauchers ist bedeutsam für eine Vielzahl verbraucherschützender Vorschriften, die in den vergangenen Jahren v.a. im BGB geschaffen wurden. Es greifen z.B. Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung und insbesondere bei der Verwendung von AGB eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Gegenstück Unternehmer


 

 

 

Verjährung

ist der zeitliche Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (§ 194 BGB). Der verjährte Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar, weil der Schuldner aufgrund der V. ein Leistungsverweigerungsrecht hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schuldner sich im Prozess darauf beruft, weil die Verjährung eine Einrede ist. Die Verjährung beginnt idR mit Entstehen des Anspruchs.


 

 

 

Vermischung

Bei untrennbarer Vermischung gelten die Regeln über die Verbindung entsprechend (§ 948 BGB). Im Gegensatz zum Zubehör kann man an vermischten Stoffen kein eigenständiges Eigentum besitzen, nur an dem Gesamtstoff, der aus der Vermischung entsteht.


 

 

 

Verfügungsgeschäft

(oder Erfüllungsgeschäft) bezeichnet ein Rechtsgeschäft, bei dem ein Recht veräußert, aufgegeben, belastet oder inhaltlich verändert wird.


 

 

 

Verpflichtungsgeschäft

verpflichtet einen Rechtsträger zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, wodurch jedoch nicht eine unmittelbare Rechtsänderung eintritt. IdR entsteht einem anderen Rechtsträger dadurch ein Anspruch, wodurch er dieses Tun, Dulden oder Unterlassen fordern kann.


 

 

 

Verrichtungsgehilfe

ist, wer unter der Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsherrn steht, also weisungsabhängig ist. Für den Schaden des Verrichtungsgehilfen haftet der Weisungsbefugte (§ 831), sofern dieser vom ihn in Ausübung seiner Tätigkeit entstanden. Anders als beim Erfüllungsgehilfen entfällt die Haftung, wenn der Weisungsbefugte sorgfältige Auswahl und ordentliche Überwachung des V. nachweist (Exkulpationsmöglichkeit § 831 Abs. 1 S. 2 BGB).


 

 

 

Verschulden bei Vertragsschluss

Siehe culpa in contrahendo.


 

 

 

Vertrag

ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg erzielt werden solle (Vertragswille). Ein Vertrag dient regelmäßig der Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft. Der Vertrag kommt durch Antrag (Angebot) und Annahme durch die andere Seite zu Stande (§§ 145 ff. BGB). Zum Teil gibt es vor dem Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum.


 

 

 

Verschulden

ist die Verantwortlichkeit des zu einer Leistung Verpflichteten sowie das Eintretenmüssen für Leistungsstörungen hängen neben der Rechtswidrigkeit des Handelns grundsätzlich vom Verschulden ab. Das Gesetz spricht oft von "Vertretenmüssen" außerhalb des Deliktsrechts. Verschulden ist die Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Handelns. Die Verschuldensformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit. Für eigenes, freilich vermutetes Verschulden haftet, wer einen Verrichtungsgehilfen bestellt, der anderen einen Schaden verursacht. Das Verschulden anderer kann aber auch zugerechnet werden, z.B. wird das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen dem Geschäftsherrn zugerechnet (§ 278 BGB).


 

 

 

Vertretung

Siehe Stellvertretung.


 

 

 

Vertretungsmacht

ist die Berechtigung zum Handeln nach außen, insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des anderen mit der Wirkung abzugeben oder entgegenzunehmen, dass die ausgelösten Rechtsfolgen den anderen treffen. Sie ist Voraussetzung für wirksame Stellvertretung. Gesetzliche oder rechtsgeschäfltiche (Vollmacht).


 

 

 

Verzug

ist das schuldhafte Nichterbringen einer möglichen Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Annahmeverzug, Schuldnerverzug.


 

 

 

Vollmacht

ist die durch Rechtsgeschäft erteile Vertretungsmacht (§ 166 II BGB). Sie ermächtigt zum Handeln in fremdem Namen (also im Außenverhältnis) und ist vom ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis (idR Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) zu trennen. Grundsätzlich bedarf die Vollmacht nicht die Form, die das zu besorgende Rechtsgeschäft verlangt. Sie kann sich insbesondere auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten ergeben.


 

 

 

Vorfälligkeitsentschädigung

ist ein Geldbetrag, den der Darlehensnehmer als Entschädigung an den Darlehensgeber zahlen muss, wenn er ein Darlehen mit festem Zins und vertraglich vereinbarter Laufzeit vorzeitig kündigt. Der Darlehensnehmer kann den Vertrag nur dann vorzeitig gegen die V. beenden, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, z.B. bei Überschuldung. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach den Nachteilen, die dem Kreditgeber durch die vorzeitige Kreditablösung entstehen und liegt hauptsächlich in dem Zinsverlust. Kreditinstitute dürfen eine Gebühr für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand erheben.

 

 

Werklieferungsvertrag

ist ein gegenseitiger Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Nach § 651 BGB findet auf diese Verträge Kaufrecht Anwendung (§§ 433 ff. BGB). Beispiel: Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen. Abzugrenzen vom Werkvertrag, der sein eigenes Regelungswerk hat, und für Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen vorgenommen werden, dient.


 

 

 

Werkvertrag

ist ein gegenseitiger Vertrag, der den Unternehmer (Achtung, hier eigene Bedeutung des Begriffs Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, den Besteller zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (§ 631 ff. BGB). Anders als beim Dienstvertrag wird nicht nur das Tätigwerden, sondern ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet. Der Unternehmer muss dem Besteller das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem Besteller das Recht auf Nacherfüllung und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu (sog. Gewährleistungsrechte). Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig, zu der der Besteller allerdings verpflichtet ist. Beispiele: Errichten eines Bauwerks, Übersetzung eines Textes. Siehe auch Werklieferungsvertrag


 

 

 

Widerrufsrecht

Widerrufsrecht gibt einem Vertragspartner die Möglichkeit, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag noch nachträglich davon zu lösen (§ 355 BGB). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme im Interesse des Verbraucherschutzes vom dem Grundsatz, dass Verträge für beide Seiten bindend sind. Ein Widerrufsrecht hat der Verbrauch bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen, Teilzeitwohnrechteverträgen, Verbraucherdarlehensverträgen und Ratenlieferungsverträgen. Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch Erklärung ausgeübt wird oder durch Rücksendung der Sache; eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerruf muss innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgen, wobei die Absendung innerhalb der Frist ausreicht. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher durch den Unternehmer über sein Widerrufsrecht deutlich belehrt wurde. Die Belehrung ist an strikte Voraussetzungen geknüpft.


 

 

 

Willenserklärung

ist eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung. Sie ist unverzichtbarer Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Erforderlich für eine wirksame Willenserklärung ist zum einen ein äußerer Erklärungstatbestand: Die Handlung muss erkennbar willentlich erfolgen und von einem Rechtsbindungswillen getragen sein. Zum anderen ein innerer Erklärungstatbestand: Der Erklärende muss einen inneren Handlungswillen haben. Außerdem setzt das Wirksamwerden einer Willenserklärung grundsätzlich deren Zugang voraus. Bloßes Schweigen stellt in der Regel keine Willenserklärung dar (Ausnahme: kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Willenserklärungen können mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln (konkludent) z. B. Kopfnicken abgegeben werden, vorausgesetzt die Erklärenden sind geschäftsfähig.

 
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