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Wirtschaftssanktionen gegen Russland

Juli 2014

Die Wirtschaftssanktionen gegen Russland erreichen eine neue Dimension. Hatten die Sanktionsmaßnahmen anfangs noch eher symbolischen Charakter, so kann sich mittlerweile kein international tätiges Unternehmen mehr sicher sein, nicht unmittelbar oder mittelbar von den Sanktionen betroffen zu sein. Eine weitere Verschärfung des Sanktionsregimes steht bevor. Welche Sanktionen gilt es im Russlandgeschäft zu beachten und was ist konkret zu tun?

Wer sanktioniert?

Die Sanktionen gegen Russland werden von den USA und der EU verhängt. Nationale Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland – die etwa im Rüstungsbereich denkbar wären – gibt es bislang nicht.

Wer muss die Sanktionen beachten?

EU-Sanktionen sind zu beachten von:

  • allen in der EU gegründeten oder eingetragenen Unternehmen;
  • sonstigen juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der EU getätigt werden;
  • EU-Bürgern und
  • Nicht-EU-Bürgern innerhalb der EU.

Das US-Sanktionsregime ist von allen „US persons“ zu beachten. Dies sind:

  • US-Unternehmen und deren ausländische Repräsentanzen;
  • US-Bürger;
  • Personen mit Wohnsitz in den USA.

Die US-Sanktionen können aber auch auf solche Transaktionen Anwendung finden, die auf den ersten Blick keinen Bezug zu den USA haben. Ausreichend kann beispielsweise bereits sein, dass eine Transaktion in US-Dollar abgewickelt wird, auch wenn keine der Parteien ein US-Unternehmen ist.

Welche EU-Sanktionen gelten?

Die EU hat bisher verschiedene Arten von Sanktionen verhängt, die im Wesentlichen auf den EU-Verordnungen Nr. 208/2014 (Ukraine), Nr. 269/2014 (Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine) und Nr. 692/2014 (Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim) basieren. Folgende Beschränkungen beziehen sich auf natürliche und juristische Personen sowie auf Einrichtungen und Organisationen, die im Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgelistet sind:

  • Reisebeschränkungen für gelistete Personen;
  • Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der gelisteten Personen;
  • Bereitstellungsverbot;
  • Erfüllungsverbot.

Von Bedeutung für die Geschäftspraxis sind das Bereitstellungsverbot und das Erfüllungsverbot.

Das Bereitstellungsverbot untersagt es, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Beide Begriffe – "Gelder" und "wirtschaftliche Ressourcen" – werden dabei von den Behörden und den Gerichten weit ausgelegt. Das mittelbare Bereitstellungsverbot soll Umgehungs- und Ausweichkonstruktionen verhindern. So ist z.B. die Lieferung von Waren an nicht gelistete Personen, die diese Ware dann an Sanktionierte weiter geben sollen, ebenso verboten wie die Lieferung an eine nicht gelistete juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer gelisteten Person im Eigentum gehalten oder kontrolliert wird.

Das Erfüllungsverbot bedeutet: Ist eine Vertragserfüllung nach den Sanktionen verboten, darf der Vertrag nicht erfüllt werden.

Daneben bestehen Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol.

Welche US-Sanktionen gelten?

Die US-Sanktionen finden ihre rechtliche Stütze in den Exekutiverlassen des US-Präsidenten Nr. 13660, 13661, 13662. Auch diese veranlassen Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen folgenden Inhalts:

  • Reisebeschränkungen für gelistete Personen;
  • Blockierung sämtlichen Vermögens der gelisteten Personen;
  • Verbot, den gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen oder Vermögenswerte von den gelisteten Personen zu empfangen.

Daneben haben die USA den ersten Schritt hin zur Sanktionierung des russischen Finanz- und Energiesektors getan. Langfristige Finanzgeschäfte (mit Laufzeit von mehr als 90 Tagen) dürfen mit der Gazprombank, der Vneshekonombank, der OAO Novatek und Rosneft nicht mehr getätigt werden. Ebenso betroffen sind alle Unternehmen, die zu mehr als 50% einem der vier genannten Unternehmen gehören. Im Übrigen sind Transaktionen mit den betroffenen Unternehmen erlaubt.

Werden in Deutschland Ausfuhrgenehmigungen erteilt?

Zudem stellen wir fest, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Genehmigungsanträge für Dual-use-Güter oder sonstige Güter, für deren Ausfuhr nach Russland eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung notwendig ist, nur zögerlich bearbeitet:

  • Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter erteilt das BAFA praktisch nicht mehr;
  • Genehmigungsanträge für Dual-use-Exporte nach Russland werden genauestens im Hinblick auf den Ukraine-Konflikt überprüft und ggf. abgelehnt bzw. bereits erteilte Genehmigungen ggf. widerrufen;
  • Unternehmenserwerbe in sensiblen Wirtschaftssektoren durch russische Erwerber werden ebenfalls im Hinblick auf den Ukraine-Konflikt geprüft. Das gilt auch, wenn ein russisches Unternehmen ein deutsches Unternehmen über eine deutsche oder europäische Gesellschaft erwerben möchte.

Welche weiteren Sanktionen sind zu erwarten?

Im Falle einer weiteren Verschärfung des Konflikts sind Wirtschaftssanktionen des Westens gegen den Finanz- und Rüstungssektor sowie gegen Exporte von Dual-use-Gütern und sog. Schlüsseltechnologien, insbesondere aus dem Energiesektor, zu erwarten. Vorsicht ist geboten bei der Suche nach Wegen, trotz der Sanktionierung Geschäfte weiter durchzuführen. Sollte das als Umgehung bewertet werden, ist auch dies ein Verstoß.

Was müssen Sie tun?

Verstöße gegen die beschlossenen Sanktionen – ob vorsätzlich oder fahrlässig – können erhebliche Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Deutsche Unternehmen im Russlandgeschäft sollten sich daher unbedingt absichern. Folgende Schritte sind ratsam:

  • Prüfung der Geschäftspartner:
    • ist der Geschäftspartner eine gelistete Person?
    • wird der Geschäftspartner von einer gelisteten Person gehalten oder beherrscht?
    • fällt der Geschäftspartner mittelbar in den Anwendungsbereich der Sanktionen?
  • Prüfung des Zahlungsverkehrs:
    • werden Zahlungen über von Sanktionen betroffene Banken abgewickelt?
    • fallen Zahlungen unter Beschränkungen durch das Sanktionsregime?
  • Prüfung des Geschäftsgegenstandes:
    • fallen Waren unter das Sanktionsregime?
    • gelten Ausfuhrbeschränkungen?

Die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen sind mittlerweile schwer zu überblicken. Durch die mittelbare Wirkung weiten sich die Sanktionslisten tendenziell aus.

Komplex ist die Situation hinsichtlich der US-Sanktionen: Soweit diese keine Anwendung finden, kann eine freiwillige Einhaltung – etwa auf Aufforderung amerikanischer Geschäftspartner – ein unzulässiger Boykott sein, was seinerseits verboten ist und zu Bußgeldern führen kann.

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