Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) wurde inzwischen auf insgesamt neun Branchen erweitert (§ 4 AEntG). Erfasst werden unter anderem das Gebäudereinigerhandwerk (seit 2007), Sicherheitsund Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und die Abfallwirtschaft (seit 2009). Für die Pflegebranche findet sich seit April 2009 ein gesonderter Abschnitt (§ 11 ff. AEntG). Damit sind die Regelungen des AEntG auch für die ambulante, teilstationäre und stationäre Alten- und ambulante Krankenpflege von erheblicher Bedeutung.
Die Pflegebranche ist gleichsam doppelt betroffen. Denn durch die unmittelbare Einbeziehung in das AEntG gelten eine Reihe von zusätzlichen Vorgaben für Arbeitgeber in der Pflegebranche. Zugleich sind Betreiber von Pflegeeinrichtungen auch als Auftraggeber erfasst. Schließlich werden hier regelmäßig zum Beispiel Gebäudereinigungsdienstleistungen, Pförtnerdienste und Wäschereidienstleistungen an externe Anbieter vergeben. Über die Haftung des Auftraggebers nach § 14 AEntG und die Ordnungswidrigkeitenregelungen erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Betreibers auf die Einhaltung des Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Vertragspartner. Damit muss sich die Pflegebranche in mehrfacher Hinsicht auf die Vorgaben des AEntG einstellen.