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Risiken des AEntG für Krankenhausbetreiber

Datum: Januar 2010
Arbeitsrecht
 Risiken_Arbeitnehmerentsendegesetzes_Krankenhausbetreiber.pdf
 

Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) wurde inzwischen auf insgesamt neun Branchen erweitert (§ 4 AEntG). Erfasst werden unter anderem das Gebäudereinigerhandwerk (seit 2007), Sicherheits- und Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, die Abfallwirtschaft und die Pflegebranche (seit 2009).

Betroffen sind aber nicht nur die vom AEntG erfassten Branchen, sondern vor allem auch deren Auftraggeber. Denn über die Haftung des Auftraggebers nach § 14 AEntG und die Ordnungswidrigkeitenregelungen erstreckt sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Mindestlohns auch auf bislang völlig Unbeteiligte.

Damit sind die Regelungen des AEntG insbesondere auch für Betreiber von Krankenhäusern von erheblicher Bedeutung. Schließlich werden hier regelmäßig Gebäudereinigungsdienstleistungen, Pförtnerdienste und Wäschereidienstleistungen an externe Anbieter fremd vergeben.

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