I. Arbeitnehmerentsendegesetz und AusländerbeschäftigungDas Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) umfasst neben der Pflegebranche (seit 2009) auch Branchen wie unter anderem das Gebäudereinigerhandwerk (seit 2007), sowie Sicherheits- und Wäschereidienstleistungen (seit 2009). Für die Pflegebranche wurde dabei allerdings abweichend von den anderen Branchen mit Wirkung zum 1. August 2010 „nur“ ein Mindestentgelt (und keine sonstigen Arbeitsbedingungen nach § 5 AEntG) durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche („PflegeArbbV“) festgelegt, da im kirchlich geprägten Pflegebereich im Gegensatz zu anderen Branchen vielfach keine Tarifverträge existieren, auf die das AEntG verweisen könnte. Für Unternehmen der Krankenhausbranche ist wichtig, dass nicht nur die vom AEntG (direkt) erfassten Branchen betroffen sind, sondern auch deren Auftraggeber. Denn über die Haftung des Auftraggebers nach § 14 AEntG und die Ordnungswidrigkeitenregelungen erstreckt sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Mindestlohns auch auf bislang völlig Unbeteiligte. Damit sind die Regelungen des AEntG für die Krankenhausbranche auch über das eigene Unternehmen hinaus von erheblicher Bedeutung...