Stuttgart – Der zweite Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am heutigen Donnerstag in einem Kartellbußgeldverfahren Herrn Dirk Roßmann und die Dirk Rossmann GmbH von dem Vorwurf freigesprochen, im Jahr 2005 in 257 Fällen gegen das Verbot des Angebots von Waren unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GWB) verstoßen zu haben. Das Oberlandesgericht hob ein vom Bundeskartellamt gegen Rossmann verhängtes Bußgeld wegen unbilliger Behinderung in Höhe von 300.000 Euro auf. Für Rossmann sei dies ein "Freispruch erster Klasse", betonte der Richter.
Ein Team von CMS Hasche Sigle hat Dirk Roßmann persönlich sowie die Dirk Rossmann GmbH verteidigt. Dr. Harald Kahlenberg hat Dirk Roßmann vertreten und Dr. Rolf Hempel die Dirk Rossmann GmbH.
Die Dirk Rossmann GmbH, Betreiber von etwa 1500 Drogeriemarktfilialen in Deutschland, darf weiterhin den von Lieferanten eingeräumten Werbekostenzuschuss (WKZ) preismindernd auf die beworbenen Produkte umlegen und diese dadurch günstig anbieten. Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung der Vorschrift. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf kann gegen das Urteil Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Beraterteam CMS Hasche Sigle:
- Dr. Harald Kahlenberg, Kartellrecht (Lead Partner)
- Dr. Rolf Hempel, Kartellrecht
Kontakt:
Dr. Harald Kahlenberg +49 (0)711 / 9764-303 Harald.Kahlenberg@cms-hs.com |